WEG §§ 5,21 Abs. 5 Wohnungseingangstüren sind immer gemeinschaftliches Eigentum

BGH, Urteil vom 25.10.2013, V ZR 212/12

1. Wohnungseingangstüren stehen zwingend im gemeinschaftlichen Eigentum der Wohnungseigentümer.
2. Auf die Regelung in der Teilungserklärung, nach der die Türen der Zwischenwände innerhalb der Sondereigentumsräume und die Türen zum Treppenhaus zum Sondereigentum gehören, kommt es für die sachenrechtliche Zuordnung nicht an; sie hat nur deklaratorische Wirkung.

Quelle: Haufe

AG Herne, Urteil v. 16.12.2013, 28 C 46/13

Der Veräußerer einer Eigentumswohnung schuldet das Hausgeld bis zur Eintragung des Erwerbers im Grundbuch. Dies gilt auch, wenn sich die Eigentumsumschreibung durch das Verhalten eines Dritten verzögert.

Quelle: Haufe

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